Wir erstellen Energieausweise

Ein Energieausweis ist der energetische „Personalausweis“ Ihrer Immobilie. Auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt seit dem 01.05.2014 für alle Wohngebäude in Deutschland die „Ausweispflicht”.

Das bedeutet, dass der Eigentümer einer Immobilie bei Vermietung und Verkauf den Energieausweis potenziellen Interessenten vorlegen muss. Der Energieausweis muss schon in Immobilienanzeigen erwähnt werden. Die hier zu berücksichtigenden Pflichtangaben ergeben sich aus § 16a EnEV. Der Energieausweis muss dem Kaufinteressenten bei der Besichtigung der Immobilie vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden (§ 16 Abs. 2 EnEV), und zwar auch ohne ausdrückliches Verlangen durch den Käufer. Ein Verzicht des Käufers auf die Vorlage eines Energieausweises ist demnach ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr möglich.
Ein Verstoß gegen die Vorlage- und Übergabepflicht führt gemäß § 27 EnEV zu einer Ordnungswidrigkeit.

Für kleine Gebäude (weniger als 50 qm Wohn- oder Nutzfläche) sowie für Baudenk­mäler muss kein Energieausweis vorgelegt und übergeben werden. Weitere Ausnahmen sind im § 1 Abs. 2 EnEV geregelt, die aber überwiegend nicht für Wohngebäude gelten.

Es gibt zwei verschieden Formen des Energieausweises. Zum einen den „Energie­bedarfsausweis“, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird, und zum anderen den „Energieverbrauchsausweis“, der auf der Grundlage des tatsäch­lichen Energieverbrauchs ausgestellt wird. Welche Berechnungsweise heranzuziehen ist und ob ausnahmsweise ein Wahlrecht besteht, hängt davon ab, um welches Bauwerk es sich handelt (§§ 17 ff. EnEV).




Im Energieausweis müssen gemäß § 17 Abs. 4 EnEV Modernisierungsempfehlungen enthalten sein. Bei Wohngebäuden ist eine Einteilung in Energieeffizienzklassen vorgesehen, was Kaufinteressenten den Vergleich und die Einordnung erleichtern soll.

Die Angaben im Energieausweis dienen nur der Information des Käufers und enthalten nur ungefähre Vergleichswerte. Somit kann der Verkäufer der Immobilie auch nicht für die Richtigkeit des vom Aussteller errechneten Energiebedarfs bzw. –verbrauchs haften. Schließlich hat der Verkäufer diesen Engergieausweis weder selbst erstellt noch kann er die Richtigkeit der im Energieausweis gemachten Angaben wohl als technischer Laie wirklich beurteilen.

(M. Weppler, Amtmann i.N.)

Vergleichswerte Wohngebäude

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