Was sich 2015 für Immobilieneigentümer ändert

13.01.2015 - Auf Immobilieneigentümer und Vermieter kommt im Jahr 2015 einiges zu: Mietpreisbremse, Bestellerprinzip, Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen und neue Regeln zum Melderegister.

Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen

Ab 1. Januar 2015 müssen laut Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Öl- und Gasheizkessel getauscht werden, die älter als 30 Jahre sind. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind vom Austausch ausgenommen. Zudem gelten Ausnahmen für seit Februar 2002 selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.

Bei Neu- und Umbauten:Eigentümer sollen intelligente Stromzähler anbringen

Wer ein Haus baut, größere Renovierungen in seiner bestehenden Wohnung vornimmt oder mehr als 6000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht, ist laut Energiewirtschaftsgesetz ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, sogenannte intelligente Messsysteme einzubauen. Intelligente Messsysteme sollen den Verbrauch in jedem Haushalt im Minutentakt feststellen und in ebenso kurzen Zeitabständen übermittelt bekommen, wie viel Strom gerade in den Netzen verfügbar ist. Allerdings steht die genaue Verordnung der Bundesregierung für intelligente Messsysteme noch aus: Entsprechend ist nicht genau definiert, welche Funktionen die smarten Messsysteme haben müssen und wie genau sie mit den Messsystemen anderer Hersteller zusammenarbeiten sollen.

Melderechtsgesetz: Vermieter muss Wohnsitz des Mieters bestätigen

Seit dem 1. Januar 2015 gilt das neue Gesetz, nach dem nicht nur Behörden Daten der Bürger leichter weitergeben dürfen. Auch für Vermieter hat das neue Gesetz Auswirkungen, die ab 1. Mai 2015 gelten: Sie müssen Ihrem Mieter künftig bei Auszug eine Bescheinigung ausstellen, dass er in ihrer Wohnung gewohnt hat. Meldet sich ein Mieter nämlich ab oder um, muss er hierzu künftig die Bestätigung des jeweiligen Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorlegen. Wahlweise kann der Wohnungsgeber seine Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben. Für die Ausstellung der Meldebestätigung bleiben dem Vermieter nur maximal zwei Wochen Zeit nach dem Ein- bzw. Auszug. Denn nur mit der Bescheinigung kann dann ein neuer Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich ummelden  – sonst droht dem Vermieter ein Bußgeld bis zu 1000 Euro.

Mietpreisbremse: Deckel nun auch für Wiedervermietung

Das neue Gesetz zur Mietpreisbremse wird voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten. Sie gilt in Städten und Gemeinden, die von den jeweiligen Bundesländern als Gebiete mit knappem Wohnungsangebot ausgewiesen worden sind.
Danach darf bei der Neuvermietung einer Wohnung die Miete höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete betragen. Ausgenommen sind nur Neubauwohnungen, die erstmals ab 1. Oktober 2014 bezogen worden sind, sowie grundlegend sanierte Altbauwohnungen.

Maklerprinzip: Wer bestellt, bezahlt

Mit dem neuen Gesetz zur Mietpreisbremse soll auch künftig das Bestellerprinzip in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten. Danach gilt das neue Maklerprinzip: Wer bestellt, bezahlt. In der Regel soll dies künftig der Vermieter sein, nicht mehr der Mieter. Die Maklerprovision ist allerdings steuerlich für Vermieter immer absetzbar. Auch Mieter können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel, steuerlich absetzen.


Quelle: Immobilienscout24.de - 05.01.2015